AGB

1.       Anzuwendendes Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.

2.       Sonstige Bauleistungen und Lieferungen

Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wurde, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.7. bzw. BGB.

2.1.     Auftragsgegenstand und -umfang

Der Auftrag ist in seinem Umfang durch den Auftrageber klar zu formulieren. oder dazu wird vom uns als Auftragnehmer ein Kostenangebot erstellt und alle dazu erforderlichen Voraussetzungen auf der Grundlagen der Regeln der Bautechnik erarbeitet. Dieses Angebot gilt nur für unsere Leistungen und kann ohne unsere Zustimmung nicht weiterverwendet werden. Alle Abweichungen oder Veränderungen bedürfen der Schriftform.

2.2.     Auftragsannahme

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot das Auftragnehmers ab, so kommt der Vertrag erst durch die Zustimmung des Auftragnehmers zustande.

2.3.     Nachträge und Mehrleistungen

Werden während der Realisierung des Auftrages zusätzliche Leistungen unumgänglich oder ist ein nicht zu vertretender Mehraufwand notwendig, werden diese in Nachträgen erfaßt und damit Vertragsgegenstand. Alle Änderungen und Zusätze bedürfen der Schriftform.

2.4.     Gewährleistung

Für alle Leistungen gewähren wir laut VOB zwei Jahre Gewährleistung. Für Bauteile bei denen Lieferanten längere Zeiten gewähren, geben wir diese an den Auftraggeber / Kunden weiter.

2.5.     Mängel

Bei berechtigten Mängeln die durch unsere Leistungen entstanden sind, bessern wir diese nach. Bei Mängeln an Liefergegenständen wird mit dem Vertragspartner, Lieferer, eine Nachbesserung bzw. Austasch umgehend in die Wege geleitet. Solange wirals Auftragsnehmer unseren Verpflichtungen zur Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

2.6.     Abschlagszahlung

Ist kein individueller Abschlagsplan vereinbart, kann für Teilrechnungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagszahlung verlangt werden. Grundsätzlich sind Warenlieferungen zur Erfüllung des Auftrages sofort zahlungspflichtig und unterliegen nicht den sonst vereinbarten Fristen. Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem angemessenen Einbehalt, der in der Regel in der Höhe des zweifachen voraussichtlichen Beseitigungsaufwandes sich beläuft.

2.7.     Vergütung

Ist die vertragliche Leistung von Auftragnehmer erbracht, abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Für den Zeitraum der Gewährleistung räumen wir bei Werkleistungen außer Sofortgeschäften (Schärfservice) fünf Prozent Einbehalt ein. Diese sind nach Ablauf der gewährten Frist zum Rechnungsdatum sofort fällig. Wir verzichten auf das einrichten eines Anderkontos.

3.       Abnahme

Grundsätzlich gilt die förmliche Abnahme als vereinbart. Die Abnahmewirkung tritt auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich, in zumutbarer Weise zur Abnahme aufgefordert wurde oder von der Leistung vom Auftraggeber oder durch Dritte Gebrauch gemacht wird.

4.       Pauschaler Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werksvertrag, so sind wir als Auftragnehmer berechtigt, bis zu 10% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5.       Technische Hinweise

5.1    Ausführung

Alle Arbeiten werden nach den Regeln der Bautechnik ausgeführt. Da der Schwerpunkt des Leistungsumfanges in der Bauwerkserhaltung, Denkmalpflege liegt, wird auf viele traditionelle Baustoffe und Herstellungstechniken zurückgegriffen. Moderne Verfahren werden nach Möglichkeit genutzt. Maßtoleranzen der DIN gelten nur für neu errichtete Bauteile.

5.2    Wartungsarbeiten

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, daß seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, sofern es nicht ausdrücklich anders vereinbart worden ist. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne daß hieraus Mängelansprüche gegenüber uns als Auftragnehmer entstehen

5.3    Toleranzen und Abweichungen

Arbeiten im Bestand unterliegen nicht den Maßtoleranzen am Bau. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen und Toleranzen bleiben vorbehalten, soweit diese durch den ursprünglichen Zustand oder diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.

6.       Zahlung

Alle Zahlungen erfolgen als Banküberweisung oder in bar. Wechselzahlungen oder Schecks werden nicht anerkannt. Es besteht in Ausnamefällen die Möglichkeit der Gewährung einer Handwerkerhypothek. Diese ist vor Baubeginn in Zusammenhang mit der Vertragsgestaltung zu erarbeiten und notariell zu beglaubigen.

7.       Aufrechnungsverbot

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtkräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

8.       Eigentumsvorbehalt

8.1 Gelieferte Gegenstände und erbrachte Leistungen bleiben bis zur vollständigen Vergütung Eigentum des Auftragnehmer und können u. U. rechtlich wirksam gemacht werden.

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich  schriftlich anzuzeigen und die Pflichtgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände oder Teile der nicht vergüteten Leistung zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

8.3 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentlicher Bestandteil in das Gebäude oder Grundstück eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Veräußerung des Gebäudes, Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe der Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Dies gilt auch für das Vorbehaltungsrecht an Gegenständen und Leistungen, wenn diese im Auftrag des Auftraggebers für Dritte erbracht werden.

9.       Rechte

An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Eine Weitergabe ist kostenpflichtig, weil sie als Leistung für den auszuführenden Auftrag als Vorleistung erbracht wurde und in der Kalkulation enthalten ist. Im Falle einer Nichterteilung des Auftrages sind sie unverzüglich zurück zu geben.

10.    Gerichtsstand

Grundsätzlich bemühen wir uns um eine private Einigung bei auftretenden Meinungsverschiedenheiten und suchen nach Lösungen über eine Mediation zu finden, da rechtliche Entscheidungen oft das Zusammenwirken in der Realisierungsphase erheblich erschweren. Unser Gerichtstand ist in verbraucherrechtlichen Belangen oder wenn beide Vertragparteien Kaufleute sind, das Gericht des Landkreises Elbe-Elster.

(Stand 01. Januar 2021)